Satzung der Remscheider Tafel für Bedürftige e. V.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 16.03.2018
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform (der Remscheider Tafel e. V.)
(1) Der Verein führt den Namen „Remscheider Tafel für Bedürftige“. Er erhält nach der Eintragung in
das zuständige Vereinsregister den Zusatz e. V.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck (der Remscheider Tafel e.V.)
(1) Die Remscheider Tafel für Bedürftige e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen
und juristischen Personen zu versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige
Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Bedarfs zu sammeln und
bedürftigen Personen i.S. des § 53 Abgabenordnung zuzuführen.
Der Verein vermittelt bedürftige Personen mit besonderen Problemstellungen an kompetente
Fachdienste weiter. Er kann zudem Projekte durchführen, die sich ausschließlich an bedürftige
Personen LS. des § 53 Abgabenordnung richten. Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises
auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft (in der Remscheider Tafel e. V.)
(1) Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft.
(2) Die Mitglieder bilden den Verein im Sinne des BGB.
(3) Mitglieder und Fördermitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen werden.
(4) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die
Aufnahme der Mitglieder sowie die der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied/Fördermitglied die Satzung des Vereins an. Eile Aufnahme erfolgt
durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
(5) Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie sind nicht
stimmberechtigt nach § 6 Abs. 2. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich,
in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen. Sie können bis zum 15. eines
Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein
austreten. Sie können bis zum 15. Eines Monats für das Ende des gleichen Monats in Absprache mit
einem Mitglied des Vorstandes ihre bei Eintritt gegebene Erklärung ändern.
(6) Ein Mitglied kann bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(7) Mitglieder und Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie
schuldhaft in grober Weise die lnteressen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber
hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen
in Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Plichten (von Mitgliedern der Remscheider Tafel e. V.)
(1) Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in
jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe entscheidet
die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind fällig zum 31.01. jeden Jahres.
§ 5 Organe des Vereins (Remscheider Tafel e. V.)
(1) Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (§6)
der Vorstand (§7)
der Beirat (§ 8)
(2) Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs
festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Feststellung und Änderung der Satzung
b. Aufstellung der Grundsätze für alle Arbeit des Vereins
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d. Wahl der Vorstandsmitglieder
e. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes
f. Genehmigung der Jahresabrechnung
g. Berufung von zwei Kassenprüfern und einem stellv. Kassenprüfer: die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und eine/n stellvertretende/n
Kassenprüfer/in, der/die bei Verhinderung eines der beiden Kassenprüfer dessen Aufgabe
übernimmt. Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die
Kassenprüfung erfolgt spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung.
h. Entlastung des Vorstandes,
i. Auflösung des Vereins.
(3) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes von dem/der
Vorsitzenden oder seines/seiner Stellvertreters/in einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr, einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der
Vorstand beschließt, oder wenn Mitglieder oder Fördermitglieder, die zusammen mindestens ein
Fünftel der Mitglieder vertreten, es unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragen.
(5) [Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins. Mitglieder
ohne Zugang zum Internet erhalten diese auf dem Postweg, sofern sie dies zu Beginn der
Mitgliedschaft mitteilen.
(6) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom/von der
‚Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n
Versammlungsleiter/in. Der Schriftführer oder ein vom Versammlungsleiter bestimmte Vertreter
führt das Protokoll.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Dies betrifft auch Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, über
Satzungsänderungen, über die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins. Hierauf
muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu
Satzungsänderungen ist eine Dreivierteimehrheit erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und
zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(10) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben und Auszählung der Stimmen. Auf
Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen.
(11) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem
Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Mildtätigkeit
und Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt
ist.
(12) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die
Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom/von der
Schriftführer/in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Das Protokoll kann
beim/bei der Schriftführ/in eingesehen werden.
§ 7 Vorstand (der Remscheider Tafel e.V.)
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der ersten Vorsitzenden,
2. dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (Ehrenamtsbeauftragter),
4. dem/der Kassierer/in,
5. dem/der Schriftführer/in.
Die Mitglieder des Verstandes von Nr. 1 – Nr. 5 bilden den geschäftsführenden Verstand im Sinne von
§ 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder
der/die zweite Vorsitzende, nach außen vertreten. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Verstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in jeweils
getrennten Wahlgängen. Die Wahl des/der 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen. Sollte beim ersten und zweiten Wahlgang kein/e Kandidat/in die
erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, gilt beim dritten Wahlgang als gewählt, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die den Verein nach § 30 BGB
vertritt.
(5) Der Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit vom/von
der 2. Vorsitzenden einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands anwesend sind.
(7) Beschlüsse des Verstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für die
Durchführung der Beschlüsse ist der/die Vorsitzende verantwortlich.
(8) Der Vorstand beruft nach einstimmigem Beschluss die Mitglieder des Beirates (§ 8). Mitglieder
und Förderer können Vorschläge machen, über die der Verstand entscheidet.
(9) Der Vorstand endscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern.
§ 8 Beirat (der Remscheider Tafel e. V.)
(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Beirat berufen. Die Mitglieder des
Beirates werden vom Vorstand gemäß § 7 Abs. 8 berufen. Abweichend hiervon gehört dem Beirat ein
Vertreter der Stadt Remscheid bei.
(2) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(3) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine
Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Der/die Sprecher/in des Beirates hat das
Recht, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
(5) Der Beirat versammelt sich einmal im Jahr. Der/die Vorsitzende des Vereins lädt gemeinsam mit
dem/der Sprecher/in des Beirats zu den Versammlungen ein. Die Mitglieder des Beirates haben das
Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
(6) Aufgaben des Beirates:
a) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
b) Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
c) Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
(7) Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mehrheitlich über den Ausschluss eines
Beiratsmitglieds aus dem Beirat. Voraussetzung ist die schuldhafte Verletzung der Vereinsinteressen
in grober Weise.
§9 Auflösung des Vereins (Remscheider Tafel e. V.)
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 8).
(2) lm Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung eine/n oder mehrere
Liquidatoren/innen mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens
betraut werden.
(3) Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach
Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist zu gleichen Teilen an die
Wohlfahrtsverbände der Stadt Remscheid (Caritasverband Remscheid e.V., Deutsches Rotes Kreuz
Remscheid e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Remscheid, Diakonisches Werk
Remscheid) zu übertragen. Diese haben es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden, welche dem bisherigen Vereinszweck am nächsten kommen.